Antares STUDIOS
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gültig per 01.11.2022 (Antares Studios Inhaber David Toifl Berggasse 24, 2124 Niederkreuzstetten Tel 0676 748 67 24, info@antaresstudios.at) 1.Allgemeines Die Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen der Firma Antares Studios- im Folgenden als Tonstudio bezeichnet - gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Kon- sumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtli- che Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und - so zutreffend - geleisteter Anzahlung ein. 2. Kosten Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb auf- liegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird. Die angebotenen Leistun- gen und Preise gelten ausschließlich für in der Firma Antares Studios getätigten Auf- nahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe Film-und Musikwirtschaft festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnen. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über. Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste (VOICE) angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an den Kunden. Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es frei, die angebotenen Honorare direkt von den Sprechern bestätigen zu las- sen, bzw. kann dies das Tonstudio auf Aufforderung auch in Ihrem Namen tun. 3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und ge- leisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die Abnahme durch den Auftrag- geber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstel- lung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom Kun- den abgenommen und zum Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schrift- lich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzuneh- men. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungs- vorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn geneh- migten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmate- rial aufzubewahren. 4. Haftung Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von 'Lis- tening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst ver- antwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie. Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht recht- zeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten. Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durch- geführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der ent- sprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt be- trachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung überge- bener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bild- trägermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen be- steht nicht. 5. Zahlungsbedingungen Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen 50 % bei Auftragsertei- lung 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 7 Tage netto ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforde- rungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde ver- pflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbe- sondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bun- deswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu erset- zen. 6. Urheberrechte, Verwertungsrechte Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Wei- terveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Be- standes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungs- rechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Mu- sikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungs- rechte zu erwerben. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnah- men für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflich- tet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden. 7. Sonstige Bestimmungen Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokrati- sche Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorherge- henden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen un- wirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Ton- studiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber über- lassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbe- wahren zu lassen. 8.Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitig- keiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an sei- nem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver- wenden. Es gilt österreichisches Recht. Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Kundendaten) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns sehr am Herzen, der sorgfältige Umgang ist daher bei uns Pflicht. Es erfolgt ein lückenloser Schutz dieser Informationen. Unsere Ver- pflichtung gilt als zeitlich unbeschränkt. Auch nach Beendigung der vertraglich vereinbar- ten Tätigkeit. Antares Studios erhebt folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten so- wie zur Direktwerbung: Name,Adresse,Telefonnummer, E-Mail. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erfor- derlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzuläs- siger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern - in diesem Fall ersuchen wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
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Kosten Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb auf- liegenden jeweils gültigen Preisliste und den dort genannten Preisen zuzüglich MwSt. (derzeit 20 %) in Rechnung gestellt. Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten. Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei jede angefangene halbe Stunde voll berechnet wird. Die angebotenen Leistun- gen und Preise gelten ausschließlich für in der Firma Antares Studios getätigten Auf- nahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe Film- und Musikwirtschaft festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von 20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen verrechnen. Fremdkosten gehen, wenn nicht anders vereinbart, zur Gänze auf den Kunden über. Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste (VOICE) angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an den Kunden. Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es frei, die angebotenen Honorare direkt von den Sprechern bestätigen zu las- sen, bzw. kann dies das Tonstudio auf Aufforderung auch in Ihrem Namen tun. 3. Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und ge- leisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur Gänze zu Lasten des Kunden. Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die Abnahme durch den Auftrag- geber erfolgt durch Vorführung, Übermittlung eines Referenztonträgers oder digitaler Bereitstel- lung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom Kun- den abgenommen und zum Versand frei gegeben werden. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der technischen Qualität. Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben. Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen. Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die gewünschten Änderungen schrift- lich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein berechtigt Änderungen vorzuneh- men. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungs- vorschläge des Auftraggebers zu einer anderen Kalkulation als der vor Produktionsbeginn geneh- migten führt. Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht. Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht verpflichtet, das Originaltonmate- rial aufzubewahren. 4. Haftung Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und Masterfiles die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung. Die Vervielfältigung von 'Lis- tening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst ver- antwortlich, er erhält zu dessen Prüfung eine Belegkopie. Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht recht- zeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten. Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durch- geführt werden, kann der Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der ent- sprechenden Handlungen gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt be- trachten. Der Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind. Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur Bearbeitung überge- bener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von Ton - und/oder Bild- trägermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes Versicherungen abzuschließen be- steht nicht. 5. Zahlungsbedingungen Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen 50 % bei Auftragsertei- lung 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 7 Tage netto ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9% Zinsen per anno sowie Mahnspesen in Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforde- rungen gegen Honorarforderungen/Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde ver- pflichtet sich, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbe- sondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bun- deswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 sowie 15% Verzugszinsen zu erset- zen. 6. Urheberrechte, Verwertungsrechte Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine Wei- terveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten Be- standes des Eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die entsprechenden Nutzungs- rechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei Musikkompositionen, Musikproduktionen, Mu- sikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich und örtlich begrenzt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungs- rechte zu erwerben. Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnah- men für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw. urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein. Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflich- tet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos zu halten. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass gesetzlich vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Tonstudiobetrieb vorgenommen werden. 7. Sonstige Bestimmungen Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine unbürokrati- sche Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils. Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorherge- henden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen un- wirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem Ton- studiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber über- lassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen, diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers bei Dritten aufbe- wahren zu lassen. 8.Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitig- keiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an sei- nem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver- wenden. Es gilt österreichisches Recht. Information über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Kundendaten) Der Schutz Ihrer persönlichen Daten liegt uns sehr am Herzen, der sorgfältige Umgang ist daher bei uns Pflicht. Es erfolgt ein lückenloser Schutz dieser Informationen. Unsere Ver- pflichtung gilt als zeitlich unbeschränkt. Auch nach Beendigung der vertraglich vereinbar- ten Tätigkeit. Antares Studios erhebt folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten so- wie zur Direktwerbung: Name,Adresse,Telefonnummer, E-Mail. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erfor- derlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzuläs- siger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern - in diesem Fall ersuchen wir Sie um schriftliche Kontaktaufnahme. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.

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